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S A T Z U N G
des &xnbsp;
Blinden‑ und Sehbehindertenvereins für Koblenz und Umgebung e. V. Neufassung vom 21. März 1998
§ 1 Name und Sitz 1.
Der Verein
führt den Namen "Blinden‑ und&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;
Sehbehindertenverein für Koblenz und Umgebung e. V.". Er hat
seinen Sitz in Koblenz und ist beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister ‑
5 VR 847 ‑ eingetragen. 2.
Der Verein ist
Mitglied des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
und der Blindenhilfe in Rheinland-Pfalz e. V. § 2 Zweck, Sicherung der
Gemeinnützigkeit 1.
Der Verein fördert im Rahmen der Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfe die sozialen und kulturellen Bestrebungen seiner Mitglieder. 2.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.
Er ist
Beratungsstelle im Sinne des § 8, Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG). (Anmerkung: ab 2005 SGB
XII, § 11) 4.
Der Verein ist
selbständig tätig. 5.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6.
Der Verein
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung. &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; § 3 Mitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit zum Verein ist möglich in Form einer ordentlichen,
einer fördernden oder einer Ehrenmitgliedschaft. 2.
Ordentliche
Mitglieder können Personen werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet
haben und blind oder sehbehindert sind und deren Grad der Behinderung (GdB) –
alleine wegen der Sehbehinderung – 70 oder mehr beträgt. 3.
Fördernde
Mitglieder können Personen werden, die sich zu regelmäßigen Beitragszahlungen
verpflichten. 4.
Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich im Rahmen der Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfeorganisation außerordentliche Verdienste erworben
haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1.
Die Aufnahme
eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der den
Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage an dem die Aufnahme in den Verein
beantragt wird. 2.
Der Austritt
aus dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen. Mitgliedsbeitrag ist für den
Monat, in dem der Austritt erfolgt, noch zu entrichten. Der Austritt aus dem
Verein ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären. 3.
Der Ausschluss
aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine
Pflichten nach § 5 der Satzung ernsthaft verletzt hat. Vor einer derartigen
Entscheidung ist dem Betreffenden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von
zwei Wochen zu äußern. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Die Mitglieder haben
das Recht die Einrichtungen und Hilfen des Vereines in Anspruch zu nehmen. 2.
Die Mitglieder
sind verpflichtet: a)
die
Vereinssatzung zu beachten, b)
den Verein bei der
Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und c)
den Beitrag zu
zahlen, der zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig wird und bis spätestens
zum Ende desselben zu entrichten ist. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1.
Die
Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins. 2.
Die
Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung der Vereinsmitglieder über alle
die Blinden und Sehbehinderten berührenden Angelegenheiten, der kulturellen
und geselligen Unterhaltung sowie der Wahrnehmung ihr auf Grund dieser
Satzung oder der gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben. 3. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen und
geleitet. 4. Eine Mitgliederversammlung muss in jedem
Falle einberufen werden, wenn das von einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt oder vom Vorstand für
erforderlich gehalten wird. 5.
Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind insbesondere a)
Wahl des
Vorstandes, b)
Prüfung und
Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes, c)
Entlastung des
Vorstandes, d)
Festsetzung des
Mitgliederbeitrages, e)
Entscheidung
über den Ausschluss von Mitgliedern 6.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt.
Kann auch dabei kein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so
wird ein erneuter Wahlgang erst in der nächsten Mitgliederversammlung
durchgeführt. Wahl- und stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. 7.
Über alle
Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von einem
Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten
Mitgliederversammlung zur Stellungnahme und Genehmigung vorzulesen sind. § 8 Vorstand 1.
Die Leitung des
Vereins obliegt dem gesamten Vorstand. Er besteht aus: a)
dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, b)
dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, c)
dem
Kassenverwalter und&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; d)
höchstens drei
Beisitzern. 2.
Der Vorstand
ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht für das vergangene
Geschäftsjahr zu erstatten. 3.
Die Tätigkeit
des Vorstandes ist ehrenamtlich. 4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den gesetzlichen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, und zwar jeder von ihnen allein. Im Innenverhältnis ist
jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. 5.
Der gesetzliche
Vorstand ist an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden. 6.
Den
Schriftführern obliegt die Protokollführung über alle Vereinsversammlungen
und Vorstandsitzungen. Sie können, wenn erforderlich, auch für weitere
schriftliche Arbeiten in Anspruch genommen werden. 7.
Dem
Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens, das nur im Interesse des Vereins verwendet werden
darf und im übrigen zinsbringend anzulegen ist. Der Kassenverwalter hat der Mitgliederversammlung jährlich einen
Kassenbericht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des
Vermögens vorzulegen. 8.
Der
Kassenbericht muss von einer fachlich geschulten Vertrauensperson (Kassenprüfer)
rechnerisch geprüft werden. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand bestimmt, darf
ihm aber nicht angehören. 9.
Die sachliche
Prüfung des Kassenberichtes obliegt dem Vorstand. 10.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt aber bis
zur Neuwahl im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl aller
Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 11.
Wählbar ist
grundsätzlich jedes volljährige ordentliche Mitglied, das am Wahltag
mindestens sechs Monate dem Verein angehört. Können die Ämter der
Schriftführer oder das des Kassenverwalters nicht mit ordentlichen
Mitgliedern besetzt werden, ist die Mitgliederversammlung berechtigt auch
andere volljährige Personen in den Vorstand zu wählen, die dann allerdings
nur für ihren jeweiligen Geschäftsbereich stimmberechtigt sind. 12.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes aus, so wählt
die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die noch
verbleibende &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Amtsperiode.
§ 9 Inkrafttreten und Änderung der Satzung 1.
Die Satzung
tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzung enthält. 2. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 3.
Wird eine
Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vorstand berechtigt,
eine solche unter Benachrichtigung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung
des Vereins kann nur von mindestens zwei Dritteln &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder in
einer ausdrücklich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. 2. Das am Tage der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt einer von
der Versammlung, die die Auflösung beschließt, näher zu bestimmenden
wohltätigen Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfeorganisation zu, die es zunächst fünf Jahre
treuhänderisch verwaltet. Konstituiert sich innerhalb dieser Zeit ein neuer
Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein in Koblenz, der als
Mitglied in den Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e.
V. aufgenommen wird, geht das Vermögen sofort in den Besitz dieses
Blindenvereins oder Blinden- und Sehbehindertenvereins über. 3. Bildet sich unter den vorgenannten
Bedingungen kein Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein, so
kann die nach Abs. 2 bestimmte wohltätige Blindenselbsthilfeorganisation oder
Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation im
Rahmen ihrer Satzung über das Vermögen verfügen. § 12 Übergangs- und Schlußbestimmungen Der zum
Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung im Amt befindliche Vorstand führt seine
Tätigkeit bis zum Ablauf der bisherigen Amtsperiode fort. Koblenz, den
08.07.1998 Eingetragen in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter - 5 VR 847 - am
29.07.1998 (redaktionell
überarbeitet am 29.07.2005 von Hans-Peter Engel) |
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