Satzung

 

des Blinden- und Sehbehindertenvereins
für Koblenz und Umgebung e. V.
Neufassung vom 21. März 1998

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

"Blinden- und Sehbehindertenverein für Koblenz und Umgebung e. V.".

Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister - 5 VR 847 - eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
und der Blindenhilfe in Rheinland-Pfalz e. V.

§ 2 Zweck, Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein fördert im Rahmen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe die sozialen und kulturellen Bestrebungen seiner Mitglieder.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Er ist Beratungsstelle im Sinne des § 11, Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII.

(4) Der Verein ist selbständig tätig.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

(6) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Zugehörigkeit zum Verein ist möglich in Form einer ordentlichen, einer fördernden oder einer Ehrenmitgliedschaft.

(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und blind oder sehbehindert sind und deren Grad der Behinderung (GdB) alleine wegen der Sehbehinderung 70 oder mehr beträgt.

(3) Fördernde Mitglieder können Personen werden, die sich zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten.

(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im Rahmen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation außerordentliche
Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage an dem die Aufnahme in den Verein beantragt wird.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen.

Mitgliedsbeitrag ist für den Monat, in dem der Austritt
erfolgt, noch zu entrichten. Der Austritt aus dem Verein
ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine Pflichten nach § 5 der Satzung ernsthaft verletzt hat. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Betreffenden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen und Hilfen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Vereinssatzung zu beachten,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und
c) den Beitrag zu zahlen, der zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig wird und bis spätestens zum Ende desselben zu entrichten ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung der Vereinsmitglieder über alle die Blinden und Sehbehinderten berührenden Angelegenheiten, der kulturellen und geselligen Unterhaltung sowie der Wahrnehmung ihr auf Grund dieser Satzung oder der
gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben.

(3) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen und geleitet.

(4) Eine Mitgliederversammlung muss in jedem Falle einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt oder
vom Vorstand für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Wahl des Vorstandes,
b) Prüfung und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein
zweiter Wahlgang statt. Kann auch dabei kein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein erneuter Wahlgang erst in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt.

Wahl- und stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

(7) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von einem Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Stellungnahme und Genehmigung vorzulesen sind.

§ 8 Vorstand

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem gesamten Vorstand.
Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
c) dem Kassenverwalter und
d) höchstens drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen
Tätigkeitsbericht für das vergangene Geschäftsjahr zu erstatten.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder von ihnen allein. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

(5) Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden.

(6) Den Schriftführern obliegt die Protokollführung über alle Vereinsversammlungen und Vorstandsitzungen. Sie können, wenn erforderlich, auch für weitere schriftliche Arbeiten in Anspruch genommen werden.

(7) Dem Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens, das nur im Interesse des Vereins verwendet werden darf und im übrigen zinsbringend anzulegen ist. Der Kassenverwalter hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens vorzulegen.

(8) Der Kassenbericht muss von einer fachlich geschulten Vertrauensperson (Kassenprüfer) rechnerisch geprüft werden. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand bestimmt, darf ihm aber nicht angehören.

(9) Die sachliche Prüfung des Kassenberichtes obliegt dem Vorstand.

(10) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(11) Wählbar ist grundsätzlich jedes volljährige ordentliche Mitglied, das am Wahltag mindestens sechs Monate dem Verein angehört. Können die Ämter der Schriftführer oder das des Kassenverwalters nicht mit
ordentlichen Mitgliedern besetzt werden, ist die Mitgliederversammlung berechtigt auch andere volljährige Personen in den Vorstand zu wählen, die dann allerdings nur für ihren jeweiligen Geschäftsbereich stimmberechtigt sind.

 

(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die noch verbleibende Amtsperiode.

§ 9 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

(1) Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzung enthält.

(2) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

(3) Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vorstand berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder in einer ausdrücklich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2) Das am Tage der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt einer von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, näher zu bestimmenden wohltätigen Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfeorganisation zu, die es zunächst fünf Jahre treuhänderisch verwaltet. Konstituiert sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein in Koblenz,
der als Mitglied in den Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e. V.
aufgenommen wird, geht das Vermögen sofort in den Besitz dieses Blindenvereins oder Blinden- und Sehbehindertenvereins über.

(3) Bildet sich unter den vorgenannten Bedingungen kein Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein, so kann die nach Abs. 2 bestimmte wohltätige Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden-
und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation im Rahmen ihrer Satzung über das Vermögen verfügen.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung im Amt befindliche Vorstand führt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der bisherigen Amtsperiode fort.

Koblenz, den 08.07.1998
gez.(Vorsitzender)

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz - 5 VR 847 - am 29.07.1998

(redaktionell überarbeitet am 19.07.2022 von Hans-Peter Engel)