S A T Z U N G

des Blinden‑ und Sehbehindertenvereins

für Koblenz und Umgebung e. V.

 

Neufassung

vom 28. März 2026

 

Präambel

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen

 

                 "Blinden‑ und Sehbehindertenverein

                 für Koblenz und Umgebung e. V.".

 

(2)     Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist beim Amtsgericht Koblenz

im Vereinsregister ‑ 5 VR 847 ‑ eingetragen.

 

(3)     Der Verein ist Mitglied des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes

Rheinland-Pfalz e. V. und der Blindenhilfe in Rheinland-Pfalz e. V..

 

§ 2

 

Sicherung der Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden.

 

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein fördert im Rahmen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe

soziale, kulturelle, sportliche Bestrebungen, Rehabilitation und Erholung blinder und sehbehinderter Menschen sowie Öffentlichkeitsarbeit in blinden und/oder sehbehindertenspezifischen Angelegenheiten.

 

(2)     Er ist Beratungsstelle im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).

 

(3)     Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.

     

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1)     Die Zugehörigkeit zum Verein ist möglich in Form einer ordentlichen, einer fördernden oder einer Ehrenmitgliedschaft.

 

(2)    Ordentliche Mitglieder können Personen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die blind oder sehbehindert         sind und deren Grad der Behinderung (GdB) - alleine wegen der Sehbehinderung - 50 oder mehr beträgt. Bei Kindern und Jugendlichen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein gesetzlicher Vertreter Mitglied werden um die Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen.

 

(3)    Fördernde Mitglieder können Personen werden, die sich zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten.

 

(4)     Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im Rahmen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage an dem die Aufnahme in den Verein beantragt wird.

 

(2)     Der Austritt aus dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist noch für das komplette Kalenderjahr in dem der Austritt erfolgt zu entrichten.   Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu erklären.

 

(3)     Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine Pflichten nach § 6 der Satzung ernsthaft verletzt hat. Vor einer derartigen Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern.

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Die Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen und Hilfen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

 

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a)               die Vereinssatzung zu beachten,

 

b)               den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten

            Kräften zu unterstützen und

 

c)                den Beitrag zu zahlen, der zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig

           wird und bis spätestens zum Ende desselben zu entrichten ist.

 

(3)     Die Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungs-gesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützige GmbH (rbm gGmbH) in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen der Inanspruchnahme richten sich nach § 2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

§ 7

 

Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

 

(1)     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispiels-weise im Rahmen der Mitgliederverwaltung und -betreuung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

       
- Name, Vorname, Anschrift, Geburts- und Eintrittsdatum

- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse

- Nachweis über den Grad der Behinderung (GdB)

 

(2)     Als Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

 

(3)     Fotos, Film- und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Mitglieds angefertigt und weitergegeben werden.

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung der Vereinsmitglieder über alle blinde und sehbehinderte Menschen berührenden Angelegenheiten, der kulturellen und geselligen Unterhaltung sowie der Wahrnehmung der ihr auf Grund dieser Satzung oder der gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben.

 

(3)     Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

 

(4)    Sie wird vom Vorstand vorbereitet und vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet.

 

(5)     Eine Mitgliederversammlung muss in jedem Falle einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt oder vom Vorstand für erforderlich gehalten wird.

 

(6)     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

 

a)    Wahl des Vorstandes,

 

b)    Prüfung und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes,

 

c)    Entlastung des Vorstandes,

 

d)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

 

e)    Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

 

(7)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Kann auch dabei kein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so wird ein erneuter Wahlgang erst in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt. Wahl- und stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

 

(8)     Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von   einem Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Stellungnahme und Genehmigung vorzulesen sind.

 

§ 10

 

Vorstand

 

(1)     Die Leitung des Vereins obliegt dem gesamten Vorstand. Er besteht aus:

 

         a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

 

         b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

 

         c) dem Kassenverwalter und 

 

         d) höchstens drei Beisitzern.

 

(2)     Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht für das vergangene Geschäftsjahr zu erstatten.

 

(3)     Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

(4)    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und zwar jeder von ihnen allein. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

 

(5)     Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden.

 

(6)     Den Schriftführern obliegt die Protokollführung über alle Vereinsversammlungen und Vorstandsitzungen. Sie können, wenn erforderlich, auch für weitere schriftliche Arbeiten in Anspruch genommen werden.

 

(7)     Dem Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens, dass nur im Interesse des Vereins verwendet werden darf und im übrigen zinsbringend anzulegen ist. Der Kassenverwalter hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über alle Einnahmen   und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens vorzulegen.

 

(8)     Der Kassenbericht muss von einer fachlich geschulten Vertrauensperson (Kassenprüfer) rechnerisch geprüft werden. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand bestimmt, darf ihm aber nicht angehören.

 

(9)     Die sachliche Prüfung des Kassenberichtes obliegt dem Vorstand.

 

(10) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist grundsätzlich jedes volljährige ordentliche Mitglied, das am Wahltag mindestens drei Monate dem Verein angehört. Können die Ämter der Schriftführer oder das des Kassenverwalters nicht mit ordentlichen Mitgliedern besetzt werden, ist die Mitgliederversammlung berechtigt auch andere volljährige Personen in den Vorstand zu wählen, die dann allerdings nur für ihren jeweiligen Geschäftsbereich stimmberechtigt sind.

 

(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die noch verbleibende Amtsperiode.

 

§ 11

 

Inkrafttreten und Änderung der Satzung

 

(1)     Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzung enthält.

 

(2)     Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

(3)     Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vor     stand berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 12

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens drei Viertel     der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder in   einer ausdrücklich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung   beschlossen werden.

 

(2)     Das am Tage der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt einer von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, näher zu bestimmenden wohltätigen Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation zu, die es zunächst fünf Jahre treuhänderisch verwaltet.

       

(3)     Konstituiert sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein in Koblenz, der als Mitglied in eine    rheinland-pfalzweit tätige Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation aufgenommen wird die dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. angehört, geht das Vermögen sofort in den Besitz dieses Blindenvereins oder Blinden- und Sehbehindertenvereins über.

 

(4)    Bildet sich unter den vorgenannten Bedingungen kein Blindenverein oder Blinden- und Sehbehindertenverein, so kann die nach Abs. 2 bestimmte wohltätige Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation im Rahmen ihrer Satzung       über das Vermögen verfügen.

 

§ 14

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung im Amt befindliche Vorstand führt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der bisherigen Amtsperiode fort.

 

 

 

 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz

 

- 5 VR 847 - am 00.00.0000