|
S A T Z U N G des Blinden‑ und Sehbehindertenvereins für Koblenz und Umgebung e. V. Neufassung vom 28. März 2026 Präambel Aus Gründen der
besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen
männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Blinden‑
und Sehbehindertenverein für
Koblenz und Umgebung e. V.". (2) Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist beim
Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister ‑ 5
VR 847 ‑ eingetragen. (3) Der Verein ist
Mitglied des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und
der Blindenhilfe in Rheinland-Pfalz e. V.. Sicherung
der Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. (4) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. § 3 Zweck
des Vereins (1) Der Verein fördert
im Rahmen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe soziale, kulturelle, sportliche Bestrebungen,
Rehabilitation und Erholung blinder und sehbehinderter Menschen sowie
Öffentlichkeitsarbeit in blinden und/oder sehbehindertenspezifischen
Angelegenheiten. (2) Er ist
Beratungsstelle im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). (3) Der Verein
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung. § 4 Mitgliedschaft (1) Die Zugehörigkeit
zum Verein ist möglich in Form einer ordentlichen, einer fördernden oder
einer Ehrenmitgliedschaft. (2) Ordentliche
Mitglieder können Personen werden
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die blind oder sehbehindert sind und deren Grad der Behinderung (GdB) - alleine wegen der Sehbehinderung - 50 oder mehr
beträgt. Bei Kindern und Jugendlichen die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann ein gesetzlicher Vertreter Mitglied werden um die
Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen. (3) Fördernde Mitglieder können Personen
werden, die sich zu regelmäßigen Beitragszahlungen verpflichten. (4) Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich im Rahmen der Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfeorganisation außerordentliche Verdienste erworben
haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme
eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der den
Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage an dem die Aufnahme in den Verein
beantragt wird. (2) Der Austritt aus
dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist noch für das
komplette Kalenderjahr in dem der Austritt erfolgt zu entrichten. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand
schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zu erklären. (3) Der Ausschluss
aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied seine
Pflichten nach § 6 der Satzung ernsthaft verletzt hat. Vor einer derartigen
Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich innerhalb
von zwei Wochen zu äußern. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder
haben das Recht die Einrichtungen und Hilfen des Vereines in Anspruch zu
nehmen. (2) Die Mitglieder sind
verpflichtet: a)
die Vereinssatzung zu beachten, b)
den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach
besten Kräften zu
unterstützen und c)
den Beitrag zu zahlen, der zu Beginn eines
Geschäftsjahres fällig wird und bis
spätestens zum Ende desselben zu entrichten ist. (3) Die Mitglieder
des Vereins haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und
verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer
Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust
führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, Rechtsberatung und
Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungs-gesellschaft „Rechte behinderter
Menschen“ gemeinnützige GmbH (rbm gGmbH) in
Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen der Inanspruchnahme richten sich nach §
2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. in
ihrer jeweils geltenden Fassung. § 7 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte (1)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der
gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispiels-weise im
Rahmen der Mitgliederverwaltung und -betreuung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: - Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse - Nachweis über
den Grad der Behinderung (GdB) (2) Als Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. ist
der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. (3) Fotos, Film- und Tonaufnahmen dürfen nur mit
Zustimmung des Mitglieds angefertigt und weitergegeben werden. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins. (2) Die
Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung der Vereinsmitglieder über alle
blinde und sehbehinderte Menschen berührenden Angelegenheiten, der
kulturellen und geselligen Unterhaltung sowie der Wahrnehmung der ihr auf
Grund dieser Satzung oder der gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben. (3) Jährlich findet
mindestens eine Mitgliederversammlung statt. (4) Sie wird vom Vorstand vorbereitet und
vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage
vorher schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet. (5) Eine Mitgliederversammlung muss in jedem Falle einberufen werden, wenn das
von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt oder vom
Vorstand für erforderlich gehalten wird. (6) Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind insbesondere a) Wahl des Vorstandes, b) Prüfung und Genehmigung des Kassen- und
Jahresberichtes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, e) Entscheidung über den Ausschluss von
Mitgliedern (7) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt.
Kann auch dabei kein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, so
wird ein erneuter Wahlgang erst in der nächsten Mitgliederversammlung
durchgeführt. Wahl- und stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. (8) Über alle
Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von einem Schriftführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Stellungnahme und
Genehmigung vorzulesen sind. § 10 Vorstand (1) Die Leitung des
Vereins obliegt dem gesamten Vorstand. Er besteht aus: a) dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter, b)
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, c) dem Kassenverwalter und d) höchstens drei Beisitzern. (2) Der Vorstand
ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht für das vergangene
Geschäftsjahr zu erstatten. (3) Die Tätigkeit
des Vorstandes ist ehrenamtlich. (4) Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich
und zwar jeder von ihnen allein. Im Innenverhältnis ist jedoch der
stellvertretende Vorsitzende nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. (5) Der gesetzliche
Vorstand ist an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden. (6) Den
Schriftführern obliegt die Protokollführung über alle Vereinsversammlungen
und Vorstandsitzungen. Sie können, wenn erforderlich, auch für weitere
schriftliche Arbeiten in Anspruch genommen werden. (7) Dem
Kassenverwalter obliegt die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens, dass nur im Interesse des
Vereins verwendet werden darf und im übrigen zinsbringend anzulegen ist. Der Kassenverwalter hat der
Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des
Vermögens vorzulegen. (8) Der
Kassenbericht muss von einer fachlich geschulten Vertrauensperson
(Kassenprüfer) rechnerisch geprüft werden. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand
bestimmt, darf ihm aber nicht angehören. (9) Die sachliche
Prüfung des Kassenberichtes obliegt dem Vorstand. (10) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt aber bis
zur Neuwahl im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl aller
Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist
grundsätzlich jedes volljährige ordentliche Mitglied, das am Wahltag
mindestens drei Monate dem Verein angehört. Können die Ämter der
Schriftführer oder das des Kassenverwalters nicht mit ordentlichen
Mitgliedern besetzt werden, ist die Mitgliederversammlung berechtigt auch
andere volljährige Personen in den Vorstand zu wählen, die dann allerdings
nur für ihren jeweiligen Geschäftsbereich stimmberechtigt sind. (11) Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes aus, so wählt
die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die noch
verbleibende Amtsperiode. § 11 Inkrafttreten und Änderung der Satzung (1) Die Satzung tritt
mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, deren Tagesordnung
die Beschlussfassung über die Satzung enthält. (2) Satzungsänderungen
werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. (3) Wird eine
Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vor stand
berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen. § 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung
des Vereins kann nur von mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder in einer ausdrücklich hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen
werden. (2) Das am Tage der
Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt einer von der Versammlung, die die
Auflösung beschließt, näher zu bestimmenden wohltätigen
Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und
Sehbehindertenselbsthilfeorganisation zu, die es zunächst fünf Jahre treuhänderisch
verwaltet. (3) Konstituiert
sich innerhalb dieser Zeit ein neuer Blindenverein oder Blinden- und
Sehbehindertenverein in Koblenz, der als Mitglied in eine rheinland-pfalzweit tätige
Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation
aufgenommen wird die dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.
angehört, geht das Vermögen sofort in den Besitz dieses Blindenvereins oder
Blinden- und Sehbehindertenvereins über. (4) Bildet sich
unter den vorgenannten Bedingungen kein Blindenverein oder Blinden- und
Sehbehindertenverein, so kann die nach Abs. 2 bestimmte wohltätige
Blindenselbsthilfeorganisation oder Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisation
im Rahmen ihrer Satzung über das
Vermögen verfügen. § 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen Der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Satzung im Amt
befindliche Vorstand führt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der bisherigen
Amtsperiode fort. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Koblenz - 5 VR 847 - am 00.00.0000 |